Wissen · Glossar

Die Begriffe, die im Betrieb vorkommen — je in einem Satz erklärt.

34 Einträge: Aufmaß, Übermessen, Leibung, Leitweg-ID, EXTF, Objektsperre. Jeder beginnt mit der Definition; wo ein Fachartikel tiefer geht, steht er darunter.

AAufmaß
Die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen einer Bauleistung als Grundlage der Abrechnung.
Es entsteht aus Messungen am Bauwerk oder aus Zeichnungen und folgt den Abrechnungsregeln des jeweiligen Gewerks. Ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftraggeber hat im Streitfall mehr Gewicht als ein einseitiges.
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ÜÜbermessen
Das Rechnen über eine Aussparung hinweg, ohne sie von der Fläche abzuziehen.
Ob übermessen oder abgezogen wird, entscheidet eine Schwelle, die je Gewerk unterschiedlich ist — beim Maler 2,5 m², beim Fliesenleger 0,1 m².
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Aussparung
Eine Öffnung oder Unterbrechung in einer abzurechnenden Fläche, etwa ein Fenster, eine Tür oder eine Nische.
Die VOB/C definiert den Begriff für alle Gewerke einheitlich in DIN 18299, Anhang A.
LLeibung
Die innere Seitenfläche einer Wandöffnung zwischen Außen- und Innenkante.
Sie wird in den meisten Gewerken gesondert gerechnet — unabhängig davon, ob die Öffnung selbst übermessen wurde. Eine nicht eingetragene Leibung ist eine nicht abgerechnete Leistung.
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MMassenermittlung
Die rechnerische Bestimmung von Mengen aus Maßen, Zeichnungen oder einem Modell.
Sie geht dem Aufmaß voraus, wenn kalkuliert wird, und folgt ihm, wenn abgerechnet wird.
RRegiearbeit
Eine Leistung, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird — nach Stunden und Material statt nach Einheitspreisen.
Sie setzt eine Vereinbarung voraus und braucht Nachweise über Zeiten, Personen und eingesetztes Material.
NNachtrag
Eine Leistung, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten ist und deshalb gesondert vergütet wird.
Gilt die VOB/B, hängt der Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen daran, dass er vor Beginn der Ausführung angekündigt wurde.
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Abnahme
Die körperliche Entgegennahme des Werks verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht über, die Beweislast für Mängel kehrt sich um und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
BBautagebuch
Die fortlaufende Aufzeichnung des Baugeschehens mit Datum, Beteiligten, ausgeführten Arbeiten, Wetter und besonderen Vorkommnissen.
Es ist eine Privaturkunde: Es beweist, dass die Erklärung abgegeben wurde, nicht dass ihr Inhalt zutrifft.
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Abschlagszahlung
Eine Zahlung auf den Wert bereits erbrachter und vertraglich geschuldeter Leistungen vor der Schlussrechnung.
Der Anspruch folgt aus § 632a BGB und besteht auch ohne Vereinbarung. Nachzuweisen ist er durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
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SSicherheitseinbehalt
Ein Teil der Vergütung, den der Auftraggeber zur Sicherung möglicher Mängelansprüche zunächst nicht auszahlt.
Er läuft über die Verjährungsfrist der Mängelansprüche und lässt sich regelmäßig durch eine Bürgschaft ablösen.
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GGewährleistungsbürgschaft
Die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Versicherers, die an die Stelle eines Sicherheitseinbehalts tritt.
Der Auftraggeber behält dieselbe Sicherheit, der Auftragnehmer bekommt sein Geld. Sie kostet Avalprovision und sollte befristet sein.
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Skonto
Ein vereinbarter prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag für Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist.
Er mindert das Entgelt und damit die Umsatzsteuer. In einer E-Rechnung muss er strukturiert notiert werden, weil die europäische Norm dafür kein eigenes Feld kennt.
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Bauhandwerkersicherung
Das Recht des Unternehmers, vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen (§ 650f BGB).
Zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen. Wird sie nicht gestellt, darf die Arbeit eingestellt werden. Gegenüber Verbrauchern im Verbraucherbauvertrag und der öffentlichen Hand gilt sie nicht.
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EE-Rechnung
Eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische Verarbeitung ermöglicht.
Ein PDF ohne strukturierte Daten ist keine E-Rechnung in diesem Sinn, auch wenn es per E-Mail kommt.
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EN 16931
Die europäische Norm, die das semantische Datenmodell einer elektronischen Rechnung festlegt.
ZUGFeRD und XRechnung sind zwei Ausprägungen dieser Norm — keine konkurrierenden Standards.
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ZZUGFeRD
Ein hybrides Rechnungsformat: ein PDF/A-3 für Menschen mit eingebettetem XML für Maschinen.
Der maßgebliche Beleg ist das XML. Wer das PDF druckt und die Datei löscht, hat den Beleg verloren.
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XXRechnung
Ein rein strukturiertes XML-Format nach EN 16931, das für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Deutschland vorgesehen ist.
Es enthält keine für Menschen lesbare Darstellung — die entsteht erst durch eine Anzeigekomponente.
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Leitweg-ID
Eine Kennung, die eine Rechnung dem richtigen Empfänger in der öffentlichen Verwaltung zuordnet.
Ohne sie wird eine XRechnung an einen öffentlichen Auftraggeber regelmäßig abgewiesen. Sie kommt vom Auftraggeber, nicht aus der Software.
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Reverse Charge
Die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger.
Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, folgt sie aus § 13b UStG. Auf der Rechnung steht dann kein Steuerbetrag.
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Stornorechnung
Ein eigener Beleg mit eigener Nummer, der eine bereits ausgestellte Rechnung mit umgekehrtem Vorzeichen aufhebt.
Sie ist der vorgesehene Weg zur Korrektur, weil eine festgeschriebene Rechnung nicht mehr überschrieben werden darf.
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Nummernkreis
Die Folge, aus der Rechnungsnummern vergeben werden.
Verlangt ist eine fortlaufende, einmalig vergebene Nummer. Eine Lücke ist ein Erklärungsbedarf, eine doppelt vergebene Nummer ein Fehler.
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GoBD
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
Ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, kein Gesetz. Es enthält ausdrücklich keine Konformitätsbestätigung für Software.
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VVerfahrensdokumentation
Die Beschreibung des organisatorisch und technisch gewollten Verfahrens, mit dem Belege in einem Betrieb entstehen, verarbeitet und aufbewahrt werden.
Sie besteht aus vier Teilen, ist zu historisieren und wird zehn Jahre aufbewahrt.
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Buchungsstapel
Eine Datei mit einer Zeile je Buchung, die eine Buchhaltungssoftware importieren kann.
Sie enthält Betrag, Konten, Belegdatum, Belegfeld und Buchungstext — nicht die Belege selbst.
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EXTF
Die Kennung am Anfang einer DATEV-Importdatei, die sie als extern erzeugt ausweist.
Die Datei ist ein CSV in Windows-1252; ein UTF-8-Export erzeugt beim Import falsche Umlaute.
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SKR03 und SKR04
Zwei Standardkontenrahmen: SKR03 ist nach dem Geschäftsablauf gegliedert, SKR04 nach dem Aufbau des Jahresabschlusses.
Dieselbe Buchung hat in beiden eine andere Kontonummer. Welcher gilt, entscheidet die Kanzlei.
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OObjektsperre
Eine technische Sperre, die ein abgelegtes Dokument bis zu einem festgelegten Datum gegen Löschen und Überschreiben schützt.
Das Ende der Sperre ergibt sich aus der Aufbewahrungsfrist des jeweiligen Belegs.
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Buchungsbeleg
Ein Beleg, der eine Buchung nachweist — Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Bank- und Kassenbelege.
Für ihn gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren, nicht mehr zehn.
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Arbeitszeit
Die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn und vergütungspflichtige Arbeitszeit sind zwei verschiedene Fragen — eine Fahrt kann das eine sein, ohne das andere zu sein.
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WWegezeit
Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück.
Sie gehört im Regelfall zur privaten Lebensführung und ist weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig.
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Auftragsverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen.
Sie setzt einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO voraus. Verantwortlich gegenüber den Betroffenen bleibt der Auftraggeber.
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UUnterauftragsverarbeiter
Ein weiterer Dienstleister, den der Auftragsverarbeiter seinerseits einsetzt.
Der Verantwortliche hat Anspruch darauf, ihn zu kennen und einer Änderung widersprechen zu können.
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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Die Übersicht über alle Verarbeitungen personenbezogener Daten eines Verantwortlichen (Art. 30 DSGVO).
Die Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten greift praktisch nie, weil sie bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung entfällt.
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