Wissen · Glossar
Die Begriffe, die im Betrieb vorkommen — je in einem Satz erklärt.
34 Einträge: Aufmaß, Übermessen, Leibung, Leitweg-ID, EXTF, Objektsperre. Jeder beginnt mit der Definition; wo ein Fachartikel tiefer geht, steht er darunter.
- AAufmaß
- Die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen einer Bauleistung als Grundlage der Abrechnung.
- Es entsteht aus Messungen am Bauwerk oder aus Zeichnungen und folgt den Abrechnungsregeln des jeweiligen Gewerks. Ein gemeinsames Aufmaß mit dem Auftraggeber hat im Streitfall mehr Gewicht als ein einseitiges.
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- ÜÜbermessen
- Das Rechnen über eine Aussparung hinweg, ohne sie von der Fläche abzuziehen.
- Ob übermessen oder abgezogen wird, entscheidet eine Schwelle, die je Gewerk unterschiedlich ist — beim Maler 2,5 m², beim Fliesenleger 0,1 m².
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- Aussparung
- Eine Öffnung oder Unterbrechung in einer abzurechnenden Fläche, etwa ein Fenster, eine Tür oder eine Nische.
- Die VOB/C definiert den Begriff für alle Gewerke einheitlich in DIN 18299, Anhang A.
- LLeibung
- Die innere Seitenfläche einer Wandöffnung zwischen Außen- und Innenkante.
- Sie wird in den meisten Gewerken gesondert gerechnet — unabhängig davon, ob die Öffnung selbst übermessen wurde. Eine nicht eingetragene Leibung ist eine nicht abgerechnete Leistung.
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- MMassenermittlung
- Die rechnerische Bestimmung von Mengen aus Maßen, Zeichnungen oder einem Modell.
- Sie geht dem Aufmaß voraus, wenn kalkuliert wird, und folgt ihm, wenn abgerechnet wird.
- RRegiearbeit
- Eine Leistung, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird — nach Stunden und Material statt nach Einheitspreisen.
- Sie setzt eine Vereinbarung voraus und braucht Nachweise über Zeiten, Personen und eingesetztes Material.
- NNachtrag
- Eine Leistung, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten ist und deshalb gesondert vergütet wird.
- Gilt die VOB/B, hängt der Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen daran, dass er vor Beginn der Ausführung angekündigt wurde.
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- Abnahme
- Die körperliche Entgegennahme des Werks verbunden mit der Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
- Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht über, die Beweislast für Mängel kehrt sich um und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
- BBautagebuch
- Die fortlaufende Aufzeichnung des Baugeschehens mit Datum, Beteiligten, ausgeführten Arbeiten, Wetter und besonderen Vorkommnissen.
- Es ist eine Privaturkunde: Es beweist, dass die Erklärung abgegeben wurde, nicht dass ihr Inhalt zutrifft.
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- Abschlagszahlung
- Eine Zahlung auf den Wert bereits erbrachter und vertraglich geschuldeter Leistungen vor der Schlussrechnung.
- Der Anspruch folgt aus § 632a BGB und besteht auch ohne Vereinbarung. Nachzuweisen ist er durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
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- SSicherheitseinbehalt
- Ein Teil der Vergütung, den der Auftraggeber zur Sicherung möglicher Mängelansprüche zunächst nicht auszahlt.
- Er läuft über die Verjährungsfrist der Mängelansprüche und lässt sich regelmäßig durch eine Bürgschaft ablösen.
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- GGewährleistungsbürgschaft
- Die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Versicherers, die an die Stelle eines Sicherheitseinbehalts tritt.
- Der Auftraggeber behält dieselbe Sicherheit, der Auftragnehmer bekommt sein Geld. Sie kostet Avalprovision und sollte befristet sein.
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- Skonto
- Ein vereinbarter prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag für Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist.
- Er mindert das Entgelt und damit die Umsatzsteuer. In einer E-Rechnung muss er strukturiert notiert werden, weil die europäische Norm dafür kein eigenes Feld kennt.
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- Bauhandwerkersicherung
- Das Recht des Unternehmers, vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen (§ 650f BGB).
- Zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen. Wird sie nicht gestellt, darf die Arbeit eingestellt werden. Gegenüber Verbrauchern im Verbraucherbauvertrag und der öffentlichen Hand gilt sie nicht.
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- EE-Rechnung
- Eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische Verarbeitung ermöglicht.
- Ein PDF ohne strukturierte Daten ist keine E-Rechnung in diesem Sinn, auch wenn es per E-Mail kommt.
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- EN 16931
- Die europäische Norm, die das semantische Datenmodell einer elektronischen Rechnung festlegt.
- ZUGFeRD und XRechnung sind zwei Ausprägungen dieser Norm — keine konkurrierenden Standards.
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- ZZUGFeRD
- Ein hybrides Rechnungsformat: ein PDF/A-3 für Menschen mit eingebettetem XML für Maschinen.
- Der maßgebliche Beleg ist das XML. Wer das PDF druckt und die Datei löscht, hat den Beleg verloren.
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- XXRechnung
- Ein rein strukturiertes XML-Format nach EN 16931, das für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Deutschland vorgesehen ist.
- Es enthält keine für Menschen lesbare Darstellung — die entsteht erst durch eine Anzeigekomponente.
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- Leitweg-ID
- Eine Kennung, die eine Rechnung dem richtigen Empfänger in der öffentlichen Verwaltung zuordnet.
- Ohne sie wird eine XRechnung an einen öffentlichen Auftraggeber regelmäßig abgewiesen. Sie kommt vom Auftraggeber, nicht aus der Software.
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- Reverse Charge
- Die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger.
- Bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, folgt sie aus § 13b UStG. Auf der Rechnung steht dann kein Steuerbetrag.
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- Stornorechnung
- Ein eigener Beleg mit eigener Nummer, der eine bereits ausgestellte Rechnung mit umgekehrtem Vorzeichen aufhebt.
- Sie ist der vorgesehene Weg zur Korrektur, weil eine festgeschriebene Rechnung nicht mehr überschrieben werden darf.
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- Nummernkreis
- Die Folge, aus der Rechnungsnummern vergeben werden.
- Verlangt ist eine fortlaufende, einmalig vergebene Nummer. Eine Lücke ist ein Erklärungsbedarf, eine doppelt vergebene Nummer ein Fehler.
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- GoBD
- Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.
- Ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, kein Gesetz. Es enthält ausdrücklich keine Konformitätsbestätigung für Software.
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- VVerfahrensdokumentation
- Die Beschreibung des organisatorisch und technisch gewollten Verfahrens, mit dem Belege in einem Betrieb entstehen, verarbeitet und aufbewahrt werden.
- Sie besteht aus vier Teilen, ist zu historisieren und wird zehn Jahre aufbewahrt.
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- Buchungsstapel
- Eine Datei mit einer Zeile je Buchung, die eine Buchhaltungssoftware importieren kann.
- Sie enthält Betrag, Konten, Belegdatum, Belegfeld und Buchungstext — nicht die Belege selbst.
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- EXTF
- Die Kennung am Anfang einer DATEV-Importdatei, die sie als extern erzeugt ausweist.
- Die Datei ist ein CSV in Windows-1252; ein UTF-8-Export erzeugt beim Import falsche Umlaute.
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- SKR03 und SKR04
- Zwei Standardkontenrahmen: SKR03 ist nach dem Geschäftsablauf gegliedert, SKR04 nach dem Aufbau des Jahresabschlusses.
- Dieselbe Buchung hat in beiden eine andere Kontonummer. Welcher gilt, entscheidet die Kanzlei.
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- OObjektsperre
- Eine technische Sperre, die ein abgelegtes Dokument bis zu einem festgelegten Datum gegen Löschen und Überschreiben schützt.
- Das Ende der Sperre ergibt sich aus der Aufbewahrungsfrist des jeweiligen Belegs.
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- Buchungsbeleg
- Ein Beleg, der eine Buchung nachweist — Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Bank- und Kassenbelege.
- Für ihn gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren, nicht mehr zehn.
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- Arbeitszeit
- Die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
- Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn und vergütungspflichtige Arbeitszeit sind zwei verschiedene Fragen — eine Fahrt kann das eine sein, ohne das andere zu sein.
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- WWegezeit
- Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück.
- Sie gehört im Regelfall zur privaten Lebensführung und ist weder Arbeitszeit noch vergütungspflichtig.
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- Auftragsverarbeitung
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen.
- Sie setzt einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO voraus. Verantwortlich gegenüber den Betroffenen bleibt der Auftraggeber.
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- UUnterauftragsverarbeiter
- Ein weiterer Dienstleister, den der Auftragsverarbeiter seinerseits einsetzt.
- Der Verantwortliche hat Anspruch darauf, ihn zu kennen und einer Änderung widersprechen zu können.
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- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Die Übersicht über alle Verarbeitungen personenbezogener Daten eines Verantwortlichen (Art. 30 DSGVO).
- Die Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten greift praktisch nie, weil sie bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung entfällt.
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