Wissen · Stand 3.9.2026

Der Abschlag ist kein Entgegenkommen des Kunden. Er ist Ihr Anspruch.

Nach § 632a Abs. 1 BGB können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen — ohne dass es dafür einer Vereinbarung bedarf. Voraussetzung ist eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (Abs. 1 S. 5). Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Zahlung nicht verweigern.

Muss ein Abschlag im Vertrag stehen?

Nein. § 632a Abs. 1 BGB gibt den Anspruch von Gesetzes wegen. Er entsteht mit der erbrachten Leistung, nicht mit einer Klausel.

Eine Vereinbarung ist trotzdem sinnvoll — sie legt Zeitpunkte und Beträge fest und erspart die Diskussion darüber, was gerade „erbracht" ist. Ein Zahlungsplan mit Anzahlung und zwei Raten ist keine Härte gegenüber dem Kunden, sondern die üblichere Form.

Gilt die VOB/B, sind Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren; fällig werden sie binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung.

Wie muss die Aufstellung aussehen?

Sie muss eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen (§ 632a Abs. 1 S. 5 BGB). Das ist der ganze gesetzliche Maßstab — und er ist praktisch anspruchsvoller, als er klingt.

Praktisch heißt das: Positionen wie im Angebot, jeweils mit dem erreichten Anteil und dem daraus folgenden Betrag. Nicht „30 % der Auftragssumme", sondern welche Positionen zu welchem Teil fertig sind.

Genau hier scheitern die meisten Abschläge — und härter, als es klingt: Fehlt die Aufstellung oder ist sie unzureichend, etwa weil nur Pauschalpositionen ohne Mengen darin stehen, besteht der Anspruch schon dem Grunde nach nicht.

Wenn ein Aufmaß vorliegt, ist es die beste Grundlage: Es sagt in Zahlen, was gemacht ist.

Was ist, wenn der Kunde wegen eines Mangels nicht zahlt?

Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abschlagszahlung nicht verweigern. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, darf er einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten — nicht den ganzen (§ 632a Abs. 1 BGB).

Bei einem Mangel, dessen Beseitigung er verlangen kann, greift § 641 Abs. 3 BGB entsprechend: Er darf einen angemessenen Teil zurückhalten — in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

Der Zurückbehalt bezieht sich also auf die Mangelkosten, nicht auf die ganze Rechnung. Wer eine Fensterbank nachzuarbeiten hat, deren Beseitigung 320 € kostet, sieht 640 € einbehalten — nicht 6.400 €.

Und ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Beim Abschlag müssen also Sie zeigen, dass die Leistung vertragsgemäß ist — nicht der Kunde, dass sie es nicht ist.

Ob ein Mangel „unwesentlich" ist und was seine Beseitigung kostet, ist der klassische Streitpunkt. Das entscheidet der Einzelfall, nicht eine Faustregel.

Was gilt beim Verbraucherbauvertrag?

Zwei Sonderregeln aus § 650m BGB.

Erstens: Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen. Zehn Prozent bleiben also bis zur Abnahme offen.

Zweitens: Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten — für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel. Steigt der Vergütungsanspruch durch Anordnungen nach §§ 650b, 650c oder andere Vertragsänderungen um mehr als 10 %, kommen bei der nächsten Abschlagszahlung weitere 5 % des Mehrbetrags dazu.

Deshalb liest man mancherorts „85 %" statt „90 %": Die Sicherheit darf auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt geleistet werden — dann behält der Verbraucher die 5 % von den Abschlägen ein, und es fließen effektiv 85 %. Zwei Regeln, keine widersprüchlichen Zahlen.

Ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt (§ 650i BGB: Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahme aus einer Hand gegenüber einem Verbraucher), ist eine Einordnung des Einzelfalls. Sie hat spürbare Folgen und gehört im Zweifel anwaltlich geprüft.

Und wenn trotzdem nicht gezahlt wird?

Dann steht dieselbe Kette offen wie bei jeder Forderung: Verzug, Mahnung, Verzugszinsen — bei einem Kunden, der kein Verbraucher ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Im Bauvertrag gibt es zusätzlich die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Sie können vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, zuzüglich 10 % für Nebenforderungen. Wird sie nicht gestellt, dürfen Sie die Arbeiten einstellen.

Gegenüber einem Verbraucher im Verbraucherbauvertrag und gegenüber der öffentlichen Hand gilt § 650f nicht.

Wie unterstützt NexDeck das?

Ein Angebot kann einen Zahlungsplan tragen — Anzahlung, Raten oder ein eigener Plan. Bei der Annahme entstehen daraus die fälligen Rechnungen; datumsgebundene Raten erzeugt ein täglicher Lauf.

Die Abschlagsrechnung nimmt die Positionen aus dem Angebot mit ihrem erreichten Anteil — die Aufstellung ist damit nicht etwas, das zusätzlich geschrieben wird, sondern fällt beim Rechnen an.

Ein Ledger hält fest, welche Zeile des Zahlungsplans bereits fakturiert ist und welche offen. Was daraus entsteht, ist ein Entwurf; finalisiert und versendet wird von Ihnen.

Produktbezug

Woher das kommt.

  • § 632a Abs. 1 BGBAnspruch auf Abschlagszahlung; Aufstellung nach Satz 5; unwesentliche Mängel; Beweislast bis zur Abnahme beim Unternehmer. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 641 Abs. 3 BGBZurückbehaltungsrecht, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 650m BGBVerbraucherbauvertrag: 90-Prozent-Grenze, 5-Prozent-Sicherheit, weitere 5 Prozent bei mehr als 10 Prozent Mehrvergütung, Leistung durch Einbehalt möglich. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 650i BGBDefinition des Verbraucherbauvertrags. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 650f BGBBauhandwerkersicherung, zuzüglich 10 Prozent für Nebenforderungen. · abgerufen am 03.09.2026
  • § 288 Abs. 2 BGBVerzugszinsen bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung. · abgerufen am 03.09.2026
  • VOB/B § 16 Abs. 1Abschlagszahlungen auf Antrag, Fälligkeit binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung. · abgerufen am 03.09.2026

Verfasst von Stephan Grundmeyer. Stand 3.9.2026, nächste Prüfung 1.3.2027. Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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