# Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon. Das Gesetz dazu fehlt noch.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit erfassen müssen — hergeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonformer Auslegung. Die Pflicht besteht also unabhängig davon, dass die Novelle des Arbeitszeitgesetzes noch aussteht. Eine Form ist bisher nicht vorgeschrieben: Papier genügt.

> Stand: 2026-09-03 · Nächste Prüfung: 2026-12-01 · Verfasst von Stephan Grundmeyer
> Quelle: https://nexdeck.de/wissen/arbeitszeiterfassung-pflicht-betrieb/

## Muss ich die Arbeitszeit meiner Leute erfassen?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat das am **13. September 2022** entschieden (Beschluss 1 ABR 22/21). Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem **Beginn, Ende und Dauer** der täglichen Arbeitszeit erfasst werden.

Die Herleitung ist ungewöhnlich und deshalb oft missverstanden: Das Gericht stützt sie auf **§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG** — die Pflicht zu einer geeigneten Organisation des Arbeitsschutzes — ausgelegt im Licht der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 (C-55/18, „CCOO").

Die Pflicht besteht damit **jetzt**, nicht erst mit einem neuen Gesetz. Wer darauf wartet, wartet auf die Konkretisierung, nicht auf die Pflicht.

## Muss das elektronisch sein?

**Nein — jedenfalls heute nicht.** Weder der BAG-Beschluss noch das ArbSchG schreiben eine Form vor. Papier, Excel oder ein Zeiterfassungssystem sind gleichermaßen zulässig.

Der **Referentenentwurf** des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht eine grundsätzliche Pflicht zur **elektronischen** Aufzeichnung vor und nimmt nach dem aktuellen Stand Betriebe mit **weniger als zehn Beschäftigten** von der elektronischen Form aus.

Das ist ein **Entwurf**. Er ist kein geltendes Recht, und Fristen wie Ausnahmegrenzen können sich im Verfahren noch ändern. Wer heute liest, „ab 2026 muss elektronisch erfasst werden", liest eine Vorhersage, keine Norm.

Praktisch heißt das trotzdem: Wer ohnehin umstellt, sollte die elektronische Variante wählen. Nicht wegen des Entwurfs, sondern weil eine Papierliste, die im Auto liegt, im Zweifel niemand findet.

## Was gilt zusätzlich im Baugewerbe und in der Gebäudereinigung?

Dort gibt es eine zweite, **ältere und schärfere** Pflicht: § 17 MiLoG. Sie trifft Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den Wirtschaftsbereichen des **§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz** beschäftigen — dazu gehören Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie das Gebäudereinigungsgewerbe.

Aufzuzeichnen sind **Beginn, Ende und Dauer** der täglichen Arbeitszeit, und zwar spätestens bis zum Ablauf des **siebten** auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages. Die Aufzeichnungen sind mindestens **zwei Jahre** aufzubewahren.

Kontrolliert wird das von der **Zollverwaltung** (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Für einen Malerbetrieb ist § 17 MiLoG damit die praktisch relevantere Norm — sie gilt seit 2015, hat eine konkrete Frist und einen Prüfer, der vorbeikommt.

## Was ist mit der bisherigen Regel im Arbeitszeitgesetz?

§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt seit jeher, die über die **werktägliche Arbeitszeit hinausgehende** Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise zwei Jahre aufzubewahren.

Das ist deutlich weniger als eine vollständige Zeiterfassung — es betrifft nur die Überschreitungen. Genau diese Lücke soll die Novelle schließen.

Bis dahin gilt: Die vollständige Erfassung folgt aus dem ArbSchG (BAG), die Überschreitungen aus dem ArbZG, und in bestimmten Branchen kommt § 17 MiLoG obendrauf.

## Darf ich die Erfassung an die Mitarbeiter delegieren?

Ja. Der Arbeitgeber muss ein System **einführen** und dessen Nutzung sicherstellen; er muss nicht selbst jede Zeit eintragen. Die Aufzeichnung durch die Beschäftigten ist zulässig.

Was bleibt, ist die **Verantwortung**: Wer delegiert, muss stichprobenartig kontrollieren, dass tatsächlich erfasst wird. Ein System, das niemand benutzt, erfüllt die Pflicht nicht.

Ein Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des Systems mitzubestimmen — nicht beim Ob, aber beim Wie (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sobald das System zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet ist).

## Wie macht NexDeck das?

Auf dem Telefon: **starten, stoppen**. Erfasst werden Beginn, Ende und Dauer; die Art der Zeit (Arbeit, Fahrt, Pause, Besprechung, Büro) und ein Projekt lassen sich zuordnen, sind aber optional.

Läuft der Timer ohne Netz weiter, wird die Buchung nachgereicht, sobald wieder Verbindung besteht. Auf einer Baustelle ohne Empfang ist das der Unterschied zwischen einer erfassten und einer geschätzten Stunde.

Im Büro entsteht daraus der Stundenzettel je Person und Zeitraum — die Form, die bei einer Prüfung verlangt wird.

Ob Ihre Erfassung den Anforderungen genügt, hängt auch davon ab, wie sie im Betrieb gelebt wird. Das beurteilt im Zweifel Ihre Rechtsberatung, nicht die Software.

## Woher das kommt

- **BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21** — Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, hergeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. (abgerufen am 03.09.2026)
- **EuGH, Urteil vom 14.05.2019 — C-55/18 („CCOO")** — Mitgliedstaaten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System vorschreiben. (abgerufen am 03.09.2026)
- **§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG** — Geeignete Organisation des Arbeitsschutzes — die Grundlage der BAG-Entscheidung. (abgerufen am 03.09.2026)
- **§ 16 Abs. 2 ArbZG** — Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit, zwei Jahre Aufbewahrung. (abgerufen am 03.09.2026)
- **§ 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG** — Beginn, Ende und Dauer binnen sieben Kalendertagen; zwei Jahre Aufbewahrung; Baugewerbe und Gebäudereinigung erfasst. (abgerufen am 03.09.2026)
- **Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes** — Grundsätzlich elektronische Aufzeichnung; Ausnahme für Betriebe unter zehn Beschäftigten. Stand: Entwurf, kein geltendes Recht. (abgerufen am 03.09.2026)
- **§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG** — Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind. (abgerufen am 03.09.2026)

Dieser Artikel gibt den Stand der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
